Recht am eigenen Bild

Erläuterung zur Veröffentlichung von Fotos im Internet und in Druckmedien

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet und Druckmedien bildet das

Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches das Recht am eigenen Bild beschreibt.

 

Hiernach dürfen gem. §22 Satz 1

Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

 

Die rechtlichen Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) gelten für Jedermann, also

Vereinsmitglieder, Erziehungsberechtigte, etc. und auch für ggf. unbeteiligte Dritte. D. h. wenn Bilder

eingestellt werden sollen, gilt das Einwilligungserfordernis für sämtliche abgebildeten Personen und

nicht nur für die eigenen Mitglieder.

Von der Einholung der Einwilligung kann nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 KunstUrhG nicht erfüllt sind (z. B. keine Verbreitung oder öffentl. Zurschaustellung) oder eine Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG vorliegt.

 

Eine Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG liegt vor, wenn

 

a) die abgebildete Person durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse steht, z.B.

Staatsoberhaupt, Künstler, Sportler, Wissenschaftler etc.). Diese Personen dürfen immer abgebildet

werden. Personen die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (bspw.

Unfallteilnehmer, Prozessbeteiligte) dürfen nur abgebildet werden, soweit es um die Darstellung dieses

konkreten Ereignisses geht. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)

 

b) die abgebildete Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit ist. Das

heißt, die Person(en) sind nicht der eigentlich Zweck der Aufnahme, sondern nur Staffage (Bsp.:

Personen vor dem Kölner Dom). Der Motivschwerpunkt liegt erkennbar auf den Landschaften, Objekten

oder Gebäuden. Die Personenabbildung müsste entfallen können, ohne dass der Gesamteindruck des

 

Bildes verändert wird. Eine Unterordnung der Personen liegt in der Regel vor, wenn diese „durch das

Bild laufen“ oder nur am Rande zu sehen sind. (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG)

 

c) die abgebildeten Personen sind Teilnehmer einer Versammlung, einer Demonstration, eines

Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge wie z. B. Abschlussbälle oder Schulfeste – solange nur die

Menschenmenge gezeigt wird. Als Menschenmenge gelten drei Personen und mehr auf dem Foto.

Einzelbilder oder gar Portraits von teilnehmenden Personen fallen nicht unter diesen

Ausnahmetatbestand. Bei diesen ist die Zustimmung des Abgebildeten erforderlich! (§ 23 Abs. 1 Nr. 3

KunstUrhG)

 

d) das Foto, das die Person(en) zeigt, höheren Interessen der Kunst dient, und das Foto nicht als

Auftragsarbeit angefertigt wurde. (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG)

 

Fazit: 

Bei der Darstellung von Vereinsmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins liegen

diese Voraussetzungen (abgesehen von den genannten Ausnahmen) in der Regel jedoch nicht vor. Die

Vorlage einer Einwilligung ist somit zwingende Voraussetzung für die Einstellung von Fotos ins Internet und Druckmedien.